Auf die Klagebegehren 1. u. 2. sei nicht einzutreten. 1.3 Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 1.4 Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00 haben die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit ihren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse hat den Klägern CHF 2'600.00 und den Beklagten CHF 600.00 geleistete Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Eventualbegehren: 2.1 Es sei Ziff. 1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben.