Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach, unter solidarischer Haftbarkeit, den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 2‘600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3‘200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 5. Die Beklagten erhoben am 24. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und stellten die folgenden Anträge: 1.1 Es seien Ziff. 1., 2., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben. 1.2 Auf die Klagebegehren 1. u. 2. sei nicht einzutreten.