Die Beklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu zwei Dritteln, d.h. mit CHF 3‘200.00, die Beklagten 1 und 2 und zu einem Drittel, d.h. mit CHF 1‘600.00, die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.