292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle. Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ 3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 4. Die Beklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.