Der Amtsgerichtspräsident fällte am 26. August 2016 folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] ([...]) und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] ([...]) bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt haben. 2. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen. Diese Anordnung wird verbunden mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle.