Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich einschränken. 2. Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen. 3. Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, wegzuräumen.