{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-90_2017-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9974c25d5c481bb4a2a292a92efe0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:01", "Checksum": "c873a30961e356dabb1bbf8ed71ac5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90\nRegeste:\nDurchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\n\n\n9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme seiner Ziffer 3 aufzuheben. Auf die Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ist nicht einzutreten. Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies von den Beklagten ja ebenfalls beantragt wird.\n9.2 Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Betrachtet man einzig das Urteilsdispositiv, unterliegen die Kläger vollumfänglich. Ihrem Anliegen, das ihnen zustehende Geh- und Fahrrecht ausüben zu können, hat die Anhebung des Prozesses dennoch viel gebracht. So haben die Beklagten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die störenden Gerüstelemente umgeschichtet. Die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs unwesentlich. Auch in Bezug auf die parkierenden Fahrzeuge der Beklagten hat die Anhebung des Prozesses für die Kläger eine Besserung gebracht. Die Beklagten führten bei der Vorinstanz in ihrer Replik selbst aus, sie hätten im Sinne eines guten nachbarlichen Einvernehmens darauf geachtet, dass die Kläger keinen Grund für weitere Reklamationen mehr gehabt hätten. In ihrer Berufung haben sie gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr). Zudem hat sich der Amtsgerichtspräsident zum Inhalt des Geh- und Fahrrechtes geäussert. Auch wenn die entsprechenden Erwägungen keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben und mit der Aufhebung des Urteils ohnehin keine Rechtswirkungen zeitigen können, so haben die Parteien doch eine richterliche Beurteilung des Inhaltes des Geh- und Fahrrechtes erhalten. Auch wenn die vom Amtsgerichtspräsidenten getroffenen Feststellungen nicht bindend sind, sind sie doch geeignet, die Situation zu klären und den künftigen nachbarschaftlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten: Kurzum: Die Kläger haben den Prozess, zu dessen Anhebung die Beklagten Anlass gegeben haben, zwar formell verloren, aber in der Sache haben sie ihr Ziel erreicht. Nicht zuletzt tragen auch bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit wie in einem familienrechtlicher Konflikt beide Parteien eine moralische Verantwortung dafür, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Zusammenfassend erscheint es daher gerechtfertigt, für das gesamte Verfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Bei der Vorinstanz haben die Kläger Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘400.00 geleistet, die Beklagten von insgesamt CHF 600.00. Diese werden mit den Gerichtskosten von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten) verrechnet. Beide Seiten haben demnach einen Anteil von CHF 2‘400.00 zu übernehmen. Den Klägern sind somit total CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten, CHF 3‘200.00 von der Gerichtskasse und CHF 1‘800.00 von den Beklagten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3‘500.00 festgesetzt. Auch diese wird mit dem von den Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kläger haben den Beklagten daher CHF 1‘750.00 zu ersetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 26. August 2016 werden aufgehoben.\n2. Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.\n3. Auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 2 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.\n4. C.___ und D.___ auf der einen Seite und A.___ und B.___ auf der einen Seite haben je CHF 2‘400.00 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten CHF 800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘800.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse hat C.___ und D.___ zusammen total CHF 3‘200.00 zurückzuerstatten.\n5. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.\n6. C.___ und D.___ auf der einen Seite und A.___ und B.___ auf der anderen Seite haben je CHF 1‘750.00 an die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und D.___ haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘750.00 zu ersetzen.\n7. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}