{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-90_2017-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9974c25d5c481bb4a2a292a92efe0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:01", "Checksum": "c873a30961e356dabb1bbf8ed71ac5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90\nRegeste:\nDurchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\n\n\nWeiter bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohe, bereits im Gange sei und auch keine Wiederholung bevorstehe. Die Kläger hätten denn auch eingeräumt, der Druck des vorliegenden Verfahrens habe dazu geführt, dass seither Besserung eingetreten sei und die Kläger ungehinderten Zugang zu ihrer Liegenschaft hätten.\n6. Die Kläger wenden dagegen ein, die Beklagten hätten ihr Geh- und Fahrrecht wiederholt widerrechtlich eingeschränkt. Die widerrechtliche Handlung der Beklagten sei bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 31. Dezember 2014 im Gange gewesen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse und damit auch der Unterlassungsanspruch gegeben gewesen. Die Beklagten hätten sich weder vorprozessual noch während dem laufenden Verfahren verpflichten wollen, das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht zu respektieren.\n7.1 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n7.2 Auch in der Lehre wird einhellig verlangt, dass eine Unterlassungsklage auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein muss (so die von der Vorinstanz zitierten Lukas Bopp/Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 10; Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 84 N 8; Daniel Fühlemann in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 84 N 5). Letztere ergänzen, Unterlassungsbegehren dürften nicht nur von Gesetzes wegen bestehende Pflichten rezitieren. Grundlage für die genügend bestimmte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens müsse die ernstlich zu befürchtende künftige Rechtsverletzung bilden. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht müsse gestützt auf das Erkenntnisurteil ohne weitere Beurteilung des fraglichen Verhaltens der beklagten Partei zur Vollstreckung schreiten können. Zu unbestimmt ist z. B. das Verbot, den Kläger «in den persönlichen Verhältnissen zu verletzen» (Beispiel von Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 101).\n8.1 Das vorliegend gestellte Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl genügen diesen Anforderungen nicht. Die angeordnete Verpflichtung, jegliche Störung des Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen, besagt nicht mehr als das, was bereits in Art. 737 Abs. 3 ZGB im Gesetz steht. Nach dieser Bestimmung darf der belastete Grundeigentümer nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Der Vorderrichter ist mit seinem Unterlassungsbefehl nicht konkreter geworden, als es die generell-abstrakte gesetzliche Bestimmung ist. Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht möglich. Sie ist es auch nicht gestützt auf die Anordnung des Vorderrichters, welche lediglich die gesetzliche Bestimmung mit anderen Worten wiederholt.\n8.2 Zudem wird im angefochtenen Urteil das Literaturzitat (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 84 N 10) nur unvollständig wiedergegeben. In der zitierten Stelle wird deshalb empfohlen, verschiedene Handlungen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte, aufzuzählen, damit auch ähnliche Handlungen, mit denen ein Verbot umgangen werden könnte, erfasst werden. Für diese ähnlichen Handlungen wird durch eine Aufzählung der verbotenen Handlungen die Vollstreckung wesentlich erleichtert bzw. gegebenenfalls erst sichergestellt. Denn das mit der Vollstreckung befasste Gericht darf nicht mehr nochmals eine materielle Beurteilung vornehmen, um abzuklären, ob ein Verhalten vom Dispositiv des Unterlassungsurteils erfasst wird oder nicht. Diejenigen ähnlichen Umgehungshandlungen, die sich im Rahmen der normalen Auslegung des Urteils bewegen, sollten dabei nach Auffassung der zitierten Autoren vom Dispositiv des Urteils miterfasst sein. Grundsätzlich aber ist die bereits begangene bzw. konkret drohende Verletzung der Massstab für die Formulierung des Rechtsbegehrens. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Verhinderung im Ergebnis widersprechender Verletzungshandlungen eine etwas weitere, jedoch nicht eine zu weite Formulierung zu wählen ist (Karl Spühler, a.a.O., Art. 84 N 9). Daran fehlt es vorliegend. Die beantragte Unterlassung ist zu unbestimmt und nimmt keinen Bezug auf die von den Klägern in ihrer Klage ja eigentlich dargestellten Verletzungshandlungen. Insbesondere haben die Kläger auch kein Unterlassungsbegehren gestellt, welches auf die Einfriedung und Tore Bezug nimmt, wie man aufgrund der Erwägungen zum Kostenentscheid annehmen könnte (angefochtenes Urteil S. 17). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kläger selbst wissen, welche Handlungen sie unter dem Begriff «jegliche Störungen» subsumieren. Vielmehr muss dies für den Vollstreckungs- und den Strafrichter klar erkennbar sein. Der Vorderrichter hätte das gestellte Unterlassungsbegehren wegen ungenügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben dürfen. Auch auf dieses hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden dürfen."}