{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-90_2017-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9974c25d5c481bb4a2a292a92efe0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:01", "Checksum": "c873a30961e356dabb1bbf8ed71ac5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90\nRegeste:\nDurchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\n\n\n3.2 Ein praktisches Feststellungsinteresse fehlt normalerweise beim Inhaber des Rechtes, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechtes oder die Erfüllung einer Forderung zu bewirken. Nur aussergewöhnliche Umstände können zur Bejahung eines Feststellungsinteresses führen, obwohl ein Vollstreckungsweg offen steht. Eine Streitsache muss grundsätzlich dem Richter auf dem dazu vorgesehenen Weg in ihrer Gesamtheit vorgelegt werden; der Gläubiger, der über eine Leistungsklage verfügt, kann jedenfalls nicht wählen, Rechtsfragen abzutrennen, um sie dem Richter auf dem Wege einer Feststellungsklage separat zu unterbreiten, wie wenn er um ein Rechtsgutachten ersuchen würde (BGE 135 III 378 E.2.2 = Pra 2009 Nr. 138). Im Urteil 4C.341/2004 sei erwogen worden, ausnahmsweise sei eine Feststellungsklage zulässig, wenn es darum gehe, ausschliesslich eine umstrittene Frage zu entscheiden, und es feststehe, dass die Leistung nachher ohne jegliche andere Form eines Verfahrens erbracht werde, da es sich um ein öffentliches Gemeinwesen handle (a.a.O., E. 2.4). Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes dient. Dies ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern nur deren Umfang. Wird hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger nicht bloss erreichen will, dass ausschliesslich eine bestimmte Person es in Zukunft unterlasse, die Servitut über eine genau definierte Grenze hinaus auszuüben. Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die Leistungsklage gegeben. Darüber hinaus soll im vorliegenden Fall der festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen und sollen auch alle anderen Dienstbarkeitsberechtigten diesen kennen und sich dementsprechend verhalten. In diesem Sinn schafft ein Feststellungsurteil eine klare Rechtslage, die über den Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausgeht (BJM 1995 S. 132 f., zitiert von Etienne Petitpierre in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 737 N 15 und Art. 738 N 12). Allerdings müssen die wenigen von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde (BGE 135 III 378 E.2.4 = Pra 2009 Nr. 138).\n4. Nach dem Gesagten ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Zu ergänzen ist, dass eine Unterlassungslage nichts anderes ist als eine negative Leistungsklage, eine auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 205; Lukas Bopp/ Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 8). Im vorliegenden Fall ist den Klägern nicht nur eine Leistungs- und Unterlassungs- zur Verfügung gestanden, vielmehr haben sie bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Feststellungsbegehren sogar zusätzlich ein Unterlassungsbegehren und ein Leistungsbegehren gestellt, nämlich in ihren Anträgen Ziffer 2 und 3. Dies zeigt unmittelbar auf, dass das gestellte Feststellungsbegehren allein den Klägern nicht weitergeholfen hat. Dieses war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart feststellte. Anders als im oben erwähnten Präjudiz haben die Kläger vorliegend nicht beantragt, es sei der Umfang der Dienstbarkeit festzustellen. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt, indem er festhielt, keine Partei habe mit ihren Rechtsbegehren verlangt, es sei der Inhalt des Geh- und Fahrrechts zu definieren bzw. zu bestimmen (Urteil S. 5 unten). Die Kläger haben damit entgegen ihrer Vorbringen keine inhaltliche Klarstellung des Geh- und Fahrrechts verlangt. Auch richtet sich der von ihnen erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten. Es gibt keine weiteren Dienstbarkeitsberechtigte, denen ein Feststellungsurteil den Umfang der Servitut vor Augen führen könnte. Ein blosses Feststellungsinteresse, welches unabhängig von der Möglichkeit der Leistungsklage bestehen würde, ist somit weder ersichtlich noch dargetan. Der Vorderrichter ist zu Unrecht auf das Feststellungsbegehren eingetreten.\n5. Die Beklagten rügen in Bezug auf den Unterlassungsbefehl gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB geschützt werden könne, sei zwingend erforderlich, dass vorweg die Befugnisse des Berechtigten festgestellt seien. Eine Klage hingegen, die lediglich darauf abziele, eine Selbstverständlichkeit feststellen zu lassen bzw. durch Unterlassen sicher zu stellen, nämlich die ungestörte Ausübung des Geh- und Fahrrechts, sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig."}