{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-90_2017-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9974c25d5c481bb4a2a292a92efe0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:01", "Checksum": "c873a30961e356dabb1bbf8ed71ac5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90\nRegeste:\nDurchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\n\nII.\n1. Die Beklagten verlangen die Aufhebung der Feststellung nach Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In der Begründung ihres Antrages rügen sie zunächst eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes. Der Vorderrichter sei in den Erwägungen Ziffer 2.3.1 bis 2.3.3 zum Schluss gekommen, derzeit werde die Dienstbarkeit nicht eingeschränkt. Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit (Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen. Die Kläger hätten aber eine Feststellung, die Beklagten würden ihr Geh- und Fahrrecht einschränken, beantragt, während dem im Urteil stehe, dass die Beklagten das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt haben. Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt, obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung\" lediglich darauf hinweise, in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden.\nWeiter sei die von den Klägern im Rechtsbegehren beantragte Feststellung gemäss Art. 88 ZPO nicht zulässig. Es treffe im vorliegenden Fall nicht zu, dass Feststellungsklagen entsprechend dem vorinstanzlichen Literaturhinweis zulässig seien, wenn sie der Klarstellung eines Rechts dienten. Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt. Sie hätten ebenso wenig eine Feststellung verlangt, dass mit Fahrzeugen auch Personenwagen gemeint seien und diese zum Ein- und Aussteigen sowie für den Güterumschlag auf dem Wegrechtsareal abgestellt werden dürften.\n2. Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass die Störung der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestanden habe und ihr Geh- und Fahrrecht durch die Beklagten widerrechtlich eingeschränkt worden sei. Dies hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben. Zudem seien sich die Parteien auch einig gewesen, dass die die Zufahrt blockierenden Baugerüste erst «ca. eine Woche nach der Schlichtungsverhandlung» umplatziert worden seien. Bei der Einreichung des Schlichtungsgesuches, als das Rechtsbegehren Nr. 1 formuliert worden sei, sei das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt worden. In diesem Zeitpunkt sei das Rechtsbegehren Nr. 1 zeitlich fixiert worden und es sei logisch, dass im Urteil die Vergangenheit berücksichtigt werde.\nWeiter sei der Zweck der Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von Rechtsfrieden in Konfliktsituationen. Daran sei die Beurteilung des Feststellungsinteresses auszurichten. Die Gerichte hätten deshalb bei der Anwendung der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses einen eher grosszügigen Massstab anzulegen. Insbesondere die inhaltliche Klarstellung eines bestehenden Geh- und Fahrrechts könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein.\n3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der ZPO ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 m.w.H.)."}