{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-90_2017-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9974c25d5c481bb4a2a292a92efe0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:01", "Checksum": "c873a30961e356dabb1bbf8ed71ac5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90\nRegeste:\nDurchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 4. April 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,\nBerufungskläger\ngegen\n1. C.___,\n2. D.___,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. C.___ und D.___ sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. Zugunsten des Grundstücks [...] Nr. [...] ist ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks [...] Nr. [...] eingetragen.\n2. Am 27. Mai 2016 reichten C.___ und D.___ (im Folgenden die Kläger) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage betreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (Grunddienstbarkeit) gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten) ein. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:\n1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich einschränken.\n2. Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen.\n3. Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, wegzuräumen.\n4. Das angerufene Gericht wird ersucht, für den Fall, dass die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, nicht urteilsgemäss geräumt werden, die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Antrag auf direkte Vollstreckung).\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n3. Die Beklagten schlossen in ihrer Klageantwort vom 9. Oktober 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.\n4. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 26. August 2016 folgendes Urteil:\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] ([...]) und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] ([...]) bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt haben.\n2. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen. Diese Anordnung wird verbunden mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle.\nArt. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“\n3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten.\n4. Die Beklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n5. Die Gerichtskosten von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu zwei Dritteln, d.h. mit CHF 3‘200.00, die Beklagten 1 und 2 und zu einem Drittel, d.h. mit CHF 1‘600.00, die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach, unter solidarischer Haftbarkeit, den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 2‘600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3‘200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.\n5. Die Beklagten erhoben am 24. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und stellten die folgenden Anträge:\n1.1 Es seien Ziff. 1., 2., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben.\n1.2 Auf die Klagebegehren 1. u. 2. sei nicht einzutreten.\n1.3 Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n1.4 Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00 haben die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit ihren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse hat den Klägern CHF 2'600.00 und den Beklagten CHF 600.00 geleistete Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.\nEventualbegehren:\n2.1 Es sei Ziff. 1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben.\n2.2 Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n2.3 Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 3'600.00 die Kläger 1 und 2 und zu einem Viertel, d.h. mit CHF 1'200.00 die Beklagten 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3'200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n6. Die Kläger beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F.\n7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}