3. Die A.___ AG hat an die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 einen Betrag von CHF 1‘780.00 und die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ einen solchen von CHF 220.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil der A.___ AG wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ hat der A.___ AG CHF 220.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten. Die restlichen CHF 1‘000.00 werden ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00.