Nach der Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ist der Gesuchsgegnerin der verbleibende Betrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten Zudem hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 2.7. der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin 6. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Frage, für welche Mängel die A.___ AG verantwortlich ist, ist dem Experten nicht vorzulegen. Die übrigen Fragen können dem Experten unterbreitet werden. 3. Die A.__