Vielmehr liegt das letzte Wort zur Rechtsfrage nach dem Vertragsinhalt beim ordentlichen Richter. Lediglich in Bezug auf die Frage nach der Verantwortung liegt die Sache anders. Diese kann bereits im jetzigen Zeitpunkt eindeutig als eine rein rechtliche qualifiziert werden. Es bleibt der Gesuchsgegnerin offen, in einem allfälligen Hauptprozess darauf hinzuwirken, dass der Richter eigene rechtliche Entscheide trifft und nicht allfällige rechtliche Ausführungen des Experten in unzulässiger Weise übernimmt.