Einzige Ausnahme ist diejenige, für welche Mängel die Gesuchsgegnerin verantwortlich ist. Hier kann dem Begriff «Verantwortlichkeit» keine andere Bedeutung beigemessen werden als ein rechtliches Einstehenmüssen für die Mängel. Dies gilt umso mehr, als in Frage 3 bereits nach den Ursachen der allenfalls festgestellten Mängel und in Frage 4 nach einer Verletzung der Regeln der Baukunst gefragt wurde. Auch das Kantonsgericht Luzern hat im erwähnten Urteil in der Frage, wer für die Mängel die Verantwortung trägt, etwas anderes als eine Tatbestandsaufnahme erblickt. Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist deshalb zu streichen und dem Experten nicht zu unterbreiten.