Dementsprechend ist die Frage nach der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks sogar eine gemischte Tat- und Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung sind die tatsächlichen (technischen) Eigenschaften eines Werkes ebenso massgebend wie die Eigenschaften, welche das Werk nach dem konkreten Vertrag aufweisen sollte (Alfred Bühler: Erwartungen des Richters in den Sachverständigen, in AJP 1999, S. 574). Die Bezugsgrösse, nämlich was nach dem Vertrag verlangt werden darf, wird letztlich vom Richter beurteilt. In diesem Punkt, und das ist der Wesentliche, sind sich Peter Gauch und Peter Reetz auf der einen und Christoph Locher der anderen Seite einig.