Damit wird klar, dass die gutachterliche Prüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR nach den genau gleichen Regeln zu erfolgen hat wie die Prüfung durch den Besteller selber: Auch der Sachverständige hat das Werk hinsichtlich seiner Beschaffenheit zu prüfen, d.h. zu prüfen, ob die Eigenschaften des abgelieferten Werkes dem Vertrag entsprechen. Der Sachverständige kann daher ohne Weiteres beauftragt werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen (Christoph Locher, a.a.O., S. 208). 4.4 Für die Auffassung von Christoph Locher spricht schliesslich auch der Begriff des Mangels selbst. Im Duden wird der Begriff wie folgt umschrieben: