O., S. 208). Vielmehr steht die Mängelrüge des Bestellers unter dem Vorbehalt, dass der Richter ebenfalls zum Ergebnis gelangt, eine vom Besteller als geschuldet behauptete Eigenschaft sei geschuldet. Der Besteller kann die Prüfung des Werkes einem amtlich bestellten Sachverständigen übertragen. Die Prüfung durch diesen Sachverständigen ersetzt die dem Besteller obliegende Prüfung. Damit wird klar, dass die gutachterliche Prüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR nach den genau gleichen Regeln zu erfolgen hat wie die Prüfung durch den Besteller selber: