Prüft der Besteller das Werk nach Art. 367 Abs. 1 OR, vergleicht er es mit dem Vertrag und kontrolliert, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften hat, die es nach Vertrag haben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vor, denn ein Mangel ist eine Vertragsabweichung. Ohne Kenntnis des Vertrages ist somit eine Prüfung des Werkes meist nicht möglich. Die Prüfung durch den Besteller beruht auf seinen eigenen Behauptungen, was nach Vertrag geschuldet ist und wie sich das Werk tatsächlich präsentiert. Diese Parteibehauptungen sind jedoch weder für den Unternehmer noch für das Gericht bindend (Christoph Locher, a.a.O., S. 208).