Das heisst, mit dem Befund des Gutachters, dass ein Mangel gegeben sei, ist die Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschliessend beantwortet. 4.3 Die Auffassung von Christoph Locher ist differenzierter als diejenige von Peter Gauch und Peter Reetz. Sie ist ausführlich begründet, bezieht sich unmittelbar auf die summarischen Verfahren und setzt insbesondere die Prüfung des Werkes durch einen Sachverständigen nach Art. 367 Abs. 2 OR in einen Zusammenhang mit der Prüfung durch den Besteller selbst nach Absatz 1 dieser Bestimmung. Prüft der Besteller das Werk nach Art.