In diesem Sinne ist der Schluss des Gutachters, es liege ein Mangel vor, relativ und nicht abschliessend. Er steht unter dem Vorbehalt, dass sich in einem allfälligen Hauptverfahren nicht herausstellt, dass die Eigenschaft, die der Sachverständige als vertraglich geschuldet unterstellt hat, eben doch nicht vertraglich geschuldet ist. Die Abweichung des Werkes von einer bestimmten Eigenschaft stellt der Sachverständige fest. Ob diese Eigenschaft vertraglich vereinbart war, beurteilt der Richter, und zwar im ordentlichen Verfahren. Das heisst, mit dem Befund des Gutachters, dass ein Mangel gegeben sei, ist die Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschliessend beantwortet.