In diesem Summarverfahren wird nur über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden. Im Zweifel soll daher der Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart annehmen und den Gutachter beauftragen, zu prüfen, ob sie gegeben ist. Sollte sich dann in einem ordentlichen Hauptverfahren zeigen, dass diese Eigenschaft gleichwohl nicht vereinbart wurde, so werden die entsprechenden Befunde des Sachverständigen hinfällig. In diesem Sinne ist der Schluss des Gutachters, es liege ein Mangel vor, relativ und nicht abschliessend.