O., S. 208 f.) findet es richtig, dass es nicht Aufgabe des Gutachters sein kann, Rechtsfragen zu beurteilen. Wenn umstritten ist, was der Inhalt des Vertrages ist, ob z. B. eine Eigenschaft vereinbart ist oder nicht, dann ist letztlich der Richter berufen, den Vertrag zu interpretieren und zu entscheiden, wie der vertragliche Sollzustand zu verstehen ist. Im Rahmen einer Befundaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR gibt es indessen keinen Raum, den Inhalt des Vertrages zu klären. In diesem Summarverfahren wird nur über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden.