O., Rdz 1522). Rechtliche Fragen zu Verschulden, Verantwortung und Haftung darf und kann der Gutachter nicht beantworten, da dies die Kenntnis der rechtlichen Beziehungen der Parteien namentlich der Verträge einschliesslich der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Fähigkeit zu derer korrekter Würdigung voraussetzt. Eine Kenntnis bzw. Fähigkeit, über die der nur zwecks Tatsachenfeststellung beigezogene Gutachter eben gerade nicht verfügt (Peter Reetz: Der Bauprozess: er steht und fällt mit dem Beweis, in: Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht (Hrsg.), Schweizerische Baurechtstagung 2009, Tagungsunterlage 2009, Freiburg 2009, S. 124 und 127).