Diese Feststellung betrifft den Vertragsinhalt und ist als Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Deshalb kann es nicht Sache des Sachverständigen sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechtes zu bejahen oder verneinen (Peter Gauch: Der Werkvertrag, Züich Basel Genf 2011, Rdz 1513). Dies gilt sinngemäss auch im Bereich der Beweissicherung, namentlich der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR. Selbst mit Zustimmung der Parteien darf diese Tatbestandsaufnahme nicht dazu benutzt werden, um ein Gutachten über Rechtsfragen wie Verantwortlichkeit, Schlechterfüllung oder geschuldete Vergütung einzuholen (Peter Gauch, a.a.O., Rdz 1522).