Sie verliert insbesondere auch kein Wort über die Werkprüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR, obwohl sich die Möglichkeiten, welche die beiden Bestimmungen eröffnen, durchaus unterscheiden (Christoph Locher, Befundaufnahme und vorsorgliche Beweisführung in: BR 2015 S. 210). Nachfolgend geht es somit einzig und allein um den Inhalt des Gutachterauftrages bzw. um die Zulässigkeit der gestellten Fragen. 4.1 Dem Sachverständigen sind bloss Sach-, aber keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Feststellung, welche Beschaffenheit des Werkes geschuldet ist, sprengt den Kompetenzbereich des Sachverständigen. Diese Feststellung betrifft den Vertragsinhalt und ist als Rechtsfrage dem Richter vorbehalten.