Trotzdem würden die Behauptungen der Gesuchsgegnerin zum Vertragsinhalt bestritten. So sei beispielsweise die Mauer Südhang keine mehrheitlich vorbestehende Baute, sondern von der Gesuchsgegnerin erstellt worden, ansonsten es keine Sitzplätze für die Parterrewohnungen gäbe. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für die festzustellenden Mängel implementiere keineswegs gleich auch die Feststellung allfälliger Verletzung gesetzlicher Sorgfaltspflichten. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. die rechtliche Würdigung der Haftung sei nicht Thema der Examinierung des Experten.