Kontroverse Vertragsinterpretationen seien Gegenstand des ordentlichen Hauptverfahrens und Sache des Richters. Im Zweifel habe der Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart anzunehmen und den Gutachter zur Prüfung zu beauftragen, ob sie gegeben sei. Die entsprechenden Befunde des Sachverständigen würden hinfällig, wenn diese Eigenschaft nicht Vertragsbestandteil wäre. Die Feststellung fehlerhafter Zustände und derer Ursachen sei keine Rechts-, sondern eine Sachfrage. Die Auseinandersetzung über den Vertragsinhalt erfolge dann im Hauptprozess und sei nicht Gegenstand des Summarverfahrens. Trotzdem würden die Behauptungen der Gesuchsgegnerin zum Vertragsinhalt bestritten.