Mit der Feststellung, dass das Werk vom Vertrag abweiche, d.h., dass ein Mangel gegeben ist, sei automatisch auch die Schlechterfüllung des Vertrages festgestellt. Diese Feststellungen des Experten seien für das Gericht jedoch nicht bindend, da im Summarverfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung und Befundaufnahme der Inhalt des Vertrages nicht einlässlich geklärt werden könne. Hier werde nur über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden. Kontroverse Vertragsinterpretationen seien Gegenstand des ordentlichen Hauptverfahrens und Sache des Richters.