Im Rahmen der Befundaufnahme werde das Objekt gesamthaft geprüft, ohne dass einzelne Mängel behauptet werden müssten, dies im Unterschied zur vorsorglichen Beweisführung. Der Gutachter vergleiche das Werk mit dem Vertrag und prüfe, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften habe, die es nach Vertrag haben müsse. Der Gutachter habe das Werk insgesamt mit dem Vertrag zu vergleichen. Der Sachverständige könne daher ohne Weiteres damit beauftragt werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen. Mit der Feststellung, dass das Werk vom Vertrag abweiche, d.h., dass ein Mangel gegeben ist, sei automatisch auch die Schlechterfüllung des Vertrages festgestellt.