Hier müsse zuerst die Rechtsfrage beantworten werden, ob ein bestimmter Zustand dieser Werkteile vertraglich zugesichert worden sei. Sofern die ersten beiden Expertenfragen betreffend die Mängel unzulässig seien, erübrigten sich die Fragen nach deren Ursachen, der Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst und nach Massnahmen und Kosten der Mangelbehebung. Unzulässig sei auch die Frage nach ihrer Verantwortlichkeit, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Die Fragen gemäss Ziff. 2.8. und 2.9. der angefochtenen Verfügung seien zwar grundsätzlich zulässig, für sich alleine jedoch nicht zielführend, weshalb die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben sei.