Es könne deshalb nicht Aufgabe des Experten sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen. Ihrer Auffassung nach seien die von der Gesuchstellerin gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016 beanstandeten Werkteile nicht Bestandteil der abgeschlossenen Kaufverträge gewesen. Diese seien mehrheitlich vorbestehende Bauten und seien von der Gesuchstellerin im bestehenden Zustand ohne Gewährleistungspflicht übernommen worden. Hier müsse zuerst die Rechtsfrage beantworten werden, ob ein bestimmter Zustand dieser Werkteile vertraglich zugesichert worden sei.