Die ersten beiden Fragen würden die Mangelhaftigkeit der Überbauung [...] und damit die allfällige Schlechterfüllung betreffen. Diese Rechtsfragen könnten und dürften vom Experten mangels Kenntnis der rechtlichen Beziehungen der Parteien (namentlich Verträge inkl. Nebenvereinbarungen, Rangklauseln, Freizeichnungserklärungen, etc.) nicht beantwortet werden. Die Feststellung, welche Beschaffenheit des Werkes geschuldet sei, betreffe den Vertragsinhalt und sei als Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Es könne deshalb nicht Aufgabe des Experten sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen.