Der vom Gericht bestellte Experte habe sich im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung darauf zu beschränken, den Zustand des Streitobjektes festzustellen. Es sei ihm verwehrt, Rechtsfragen hinsichtlich der Verursachung und der Verantwortlichkeiten zu beantworten, weil dafür die Kenntnis der jeweiligen vertraglichen Leistungspflichten vorausgesetzt wäre. Die vorsorgliche Beweisführung dürfe nicht dazu benutzt werden, um eine Expertise über Rechtsfragen, wie z.B. Verantwortlichkeit oder Schlechterfüllung des Vertrages einzuholen. Die ersten beiden Fragen würden die Mangelhaftigkeit der Überbauung [...] und damit die allfällige Schlechterfüllung betreffen.