E.F. Eventualiter beantragte sie, es seien die Fragen gemäss der Ziffern 2.1., 2.2. und 2.7. nicht zu genehmigen und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Gesuchstellerin schloss in ihrer Berufungsantwort vom 4. November 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. 6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.