I. 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 8. Juli 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss Art. 158 ZPO / Art. 367 OR gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Gemäss Betreff geht es um Mängel an der Überbauung [...]. 2. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F. 3. Am 6. Oktober 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung: 1. Die vorsorgliche Beweisabnahme und Befundaufnahme durch einen Experten wird bewilligt.