{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-89_2016-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132982&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0681c74fe167ae1d995bb755ef960662"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:35", "Checksum": "82ca11fffdf76b5b8cbe6c3a55baac3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung\n\n\n3. Die A.___ AG hat an die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 einen Betrag von CHF 1‘780.00 und die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ einen solchen von CHF 220.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil der A.___ AG wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ hat der A.___ AG CHF 220.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten. Die restlichen CHF 1‘000.00 werden ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.\n4. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}