{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-89_2016-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132982&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0681c74fe167ae1d995bb755ef960662"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:35", "Checksum": "82ca11fffdf76b5b8cbe6c3a55baac3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung\n\n4.4 Für die Auffassung von Christoph Locher spricht schliesslich auch der Begriff des Mangels selbst. Im Duden wird der Begriff wie folgt umschrieben: «Fehlen von etwas, was vorhanden sein sollte, was gebraucht wird» oder «etwas, was an einer Sache nicht so ist, wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeinträchtigt und von jemandem als unvollkommen, schlecht o.ä. beanstandet wird». Der Begriff «Mangel» verlangt demnach einen Bezug zu etwas, was vorgegeben ist, sei dies eine Vertrags- oder eine Soll-Vorstellung. Dementsprechend ist die Frage nach der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks sogar eine gemischte Tat- und Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung sind die tatsächlichen (technischen) Eigenschaften eines Werkes ebenso massgebend wie die Eigenschaften, welche das Werk nach dem konkreten Vertrag aufweisen sollte (Alfred Bühler: Erwartungen des Richters in den Sachverständigen, in AJP 1999, S. 574). Die Bezugsgrösse, nämlich was nach dem Vertrag verlangt werden darf, wird letztlich vom Richter beurteilt. In diesem Punkt, und das ist der Wesentliche, sind sich Peter Gauch und Peter Reetz auf der einen und Christoph Locher der anderen Seite einig. In rechtlicher Hinsicht kommt dem Gutachten keine - vorentscheidende - Wirkung zu. In all diesen Punkten dieselbe Meinung vertreten hat auch schon das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 18. November 2013 (Fallnummer 1B 13 27, LGVE 2013 I Nr. 37).\n5. Vor diesem Hintergrund sind die von der Amtsgerichtspräsidentin bewilligten Fragen nicht zu beanstanden. Einzige Ausnahme ist diejenige, für welche Mängel die Gesuchsgegnerin verantwortlich ist. Hier kann dem Begriff «Verantwortlichkeit» keine andere Bedeutung beigemessen werden als ein rechtliches Einstehenmüssen für die Mängel. Dies gilt umso mehr, als in Frage 3 bereits nach den Ursachen der allenfalls festgestellten Mängel und in Frage 4 nach einer Verletzung der Regeln der Baukunst gefragt wurde. Auch das Kantonsgericht Luzern hat im erwähnten Urteil in der Frage, wer für die Mängel die Verantwortung trägt, etwas anderes als eine Tatbestandsaufnahme erblickt. Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist deshalb zu streichen und dem Experten nicht zu unterbreiten. Sie wird vom Richter zu beurteilen sein. Im Übrigen aber bietet insbesondere Art. 367 Abs. 2 OR eine Grundlage für eine umfassende Prüfung des Werkes. Die vorsorgliche Beweisführung und die Prüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR erfolgen vorerst auf Kosten der Gesuchstellerin. In einem allfälligen späteren ordentlichen Prozess wird dann der Richter darüber zu entscheiden haben, inwiefern insbesondere die gemäss Mängelliste beanstandeten Werkteile Bestandteil der abgeschlossenen Kaufverträge gewesen sind und damit auch, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Experten überhaupt von Nutzen sind. Insofern sind die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Einwände verfrüht. Zudem widerspricht es Charakter und Zweck des vorliegenden Summarverfahrens, den genauen Vertragsinhalt bereits im jetzigen Zeitpunkt endgültig zu eruieren. Vielmehr liegt das letzte Wort zur Rechtsfrage nach dem Vertragsinhalt beim ordentlichen Richter. Lediglich in Bezug auf die Frage nach der Verantwortung liegt die Sache anders. Diese kann bereits im jetzigen Zeitpunkt eindeutig als eine rein rechtliche qualifiziert werden. Es bleibt der Gesuchsgegnerin offen, in einem allfälligen Hauptprozess darauf hinzuwirken, dass der Richter eigene rechtliche Entscheide trifft und nicht allfällige rechtliche Ausführungen des Experten in unzulässiger Weise übernimmt. Diese Gefahr besteht bei Gutachten indessen regelmässig, zumal in der Praxis die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Gutachtensinhalten mitunter (zwangsläufig) verschwinden (Thomas Weibel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 183 N 5). Die Gefahr ist umso grösser, wenn sich wie vorliegend die Feststellungen des Experten zum Vorliegen von Mängeln zwangsläufig an einer vorbestehenden Bezugsgrösse orientieren müssen.\n6.1 Die Berufung erweist sich demnach als teilweise begründet. Ziffer 2.7. der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Frage nach der Verantwortlichkeit ist dem Experten nicht vorzulegen. Die übrigen Fragen aber können ihm unterbreitet werden.\n6.2 Der Kostenentscheid für das Berufungsverfahren richtet sich nach dessen Ausgang. Die von der Vorderrichterin bewilligten Expertenfragen sind zum überwiegenden Teil nicht zu beanstanden. Lediglich eine von neun Fragen musste gestrichen werden. Entsprechend sind die Kosten zu verlegen. An die obergerichtlichen Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 hat die Gesuchsgegnerin einen Anteil von Fr. 1‘780.00 und die Gesuchstellerin einen solchen von CHF 220.00 zu bezahlen. Nach der Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ist der Gesuchsgegnerin der verbleibende Betrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten Zudem hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n2. Ziffer 2.7. der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin 6. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Frage, für welche Mängel die A.___ AG verantwortlich ist, ist dem Experten nicht vorzulegen. Die übrigen Fragen können dem Experten unterbreitet werden."}