{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-89_2016-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132982&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0681c74fe167ae1d995bb755ef960662"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:35", "Checksum": "82ca11fffdf76b5b8cbe6c3a55baac3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung\n\nII.\n1. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, sie habe auf dem Stammgrundstück [...], die Überbauung [...] erstellt und die entsprechenden Stockwerkeinheiten verkauft. Die Parteien könnten sich seit über vier Jahren nicht über das Vorhandensein von Mängeln an dem von ihr erstellten Werk einigen. Sie habe bereits bei der Vorinstanz vorgebracht, dass im Gesuch in unzulässiger Weise Rechts- und Sachfragen vermischt würden. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Der vom Gericht bestellte Experte habe sich im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung darauf zu beschränken, den Zustand des Streitobjektes festzustellen. Es sei ihm verwehrt, Rechtsfragen hinsichtlich der Verursachung und der Verantwortlichkeiten zu beantworten, weil dafür die Kenntnis der jeweiligen vertraglichen Leistungspflichten vorausgesetzt wäre. Die vorsorgliche Beweisführung dürfe nicht dazu benutzt werden, um eine Expertise über Rechtsfragen, wie z.B. Verantwortlichkeit oder Schlechterfüllung des Vertrages einzuholen. Die ersten beiden Fragen würden die Mangelhaftigkeit der Überbauung [...] und damit die allfällige Schlechterfüllung betreffen. Diese Rechtsfragen könnten und dürften vom Experten mangels Kenntnis der rechtlichen Beziehungen der Parteien (namentlich Verträge inkl. Nebenvereinbarungen, Rangklauseln, Freizeichnungserklärungen, etc.) nicht beantwortet werden. Die Feststellung, welche Beschaffenheit des Werkes geschuldet sei, betreffe den Vertragsinhalt und sei als Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Es könne deshalb nicht Aufgabe des Experten sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen. Ihrer Auffassung nach seien die von der Gesuchstellerin gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016 beanstandeten Werkteile nicht Bestandteil der abgeschlossenen Kaufverträge gewesen. Diese seien mehrheitlich vorbestehende Bauten und seien von der Gesuchstellerin im bestehenden Zustand ohne Gewährleistungspflicht übernommen worden. Hier müsse zuerst die Rechtsfrage beantworten werden, ob ein bestimmter Zustand dieser Werkteile vertraglich zugesichert worden sei. Sofern die ersten beiden Expertenfragen betreffend die Mängel unzulässig seien, erübrigten sich die Fragen nach deren Ursachen, der Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst und nach Massnahmen und Kosten der Mangelbehebung. Unzulässig sei auch die Frage nach ihrer Verantwortlichkeit, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Die Fragen gemäss Ziff. 2.8. und 2.9. der angefochtenen Verfügung seien zwar grundsätzlich zulässig, für sich alleine jedoch nicht zielführend, weshalb die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben sei.\n2. Die Gesuchstellerin entgegnet in ihrer Berufungsantwort, es sei nicht nur eine vorsorgliche Beweisführung beantragt und angeordnet worden, sondern ebenfalls eine Befundaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR. Im Rahmen der Befundaufnahme werde das Objekt gesamthaft geprüft, ohne dass einzelne Mängel behauptet werden müssten, dies im Unterschied zur vorsorglichen Beweisführung. Der Gutachter vergleiche das Werk mit dem Vertrag und prüfe, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften habe, die es nach Vertrag haben müsse. Der Gutachter habe das Werk insgesamt mit dem Vertrag zu vergleichen. Der Sachverständige könne daher ohne Weiteres damit beauftragt werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen. Mit der Feststellung, dass das Werk vom Vertrag abweiche, d.h., dass ein Mangel gegeben ist, sei automatisch auch die Schlechterfüllung des Vertrages festgestellt. Diese Feststellungen des Experten seien für das Gericht jedoch nicht bindend, da im Summarverfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung und Befundaufnahme der Inhalt des Vertrages nicht einlässlich geklärt werden könne. Hier werde nur über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden. Kontroverse Vertragsinterpretationen seien Gegenstand des ordentlichen Hauptverfahrens und Sache des Richters. Im Zweifel habe der Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart anzunehmen und den Gutachter zur Prüfung zu beauftragen, ob sie gegeben sei. Die entsprechenden Befunde des Sachverständigen würden hinfällig, wenn diese Eigenschaft nicht Vertragsbestandteil wäre. Die Feststellung fehlerhafter Zustände und derer Ursachen sei keine Rechts-, sondern eine Sachfrage. Die Auseinandersetzung über den Vertragsinhalt erfolge dann im Hauptprozess und sei nicht Gegenstand des Summarverfahrens. Trotzdem würden die Behauptungen der Gesuchsgegnerin zum Vertragsinhalt bestritten. So sei beispielsweise die Mauer Südhang keine mehrheitlich vorbestehende Baute, sondern von der Gesuchsgegnerin erstellt worden, ansonsten es keine Sitzplätze für die Parterrewohnungen gäbe. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für die festzustellenden Mängel implementiere keineswegs gleich auch die Feststellung allfälliger Verletzung gesetzlicher Sorgfaltspflichten. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. die rechtliche Würdigung der Haftung sei nicht Thema der Examinierung des Experten. Eine solche sei weder beantragt noch verfügt worden."}