{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-89_2016-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132982&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0681c74fe167ae1d995bb755ef960662"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:35", "Checksum": "82ca11fffdf76b5b8cbe6c3a55baac3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.12.2016 ZKBER.2016.89\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung\n\n|\nUrteil vom 1. Dezember 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,\nBerufungsklägerin\ngegen\nStockwerkeigentümergemeinschaft B.___,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub und/oder Rechtsanwalt Andrej Bolliger,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Beweisführung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 8. Juli 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss Art. 158 ZPO / Art. 367 OR gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Gemäss Betreff geht es um Mängel an der Überbauung [...].\n2. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F.\n3. Am 6. Oktober 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:\n1. Die vorsorgliche Beweisabnahme und Befundaufnahme durch einen Experten wird bewilligt.\n2. Dem Experten sind folgende Fragen vorzulegen:\n1. Welche Mängel bestehen an der Überbauung [...]\n2. Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...](ohne Mangel Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von C.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32)?\n3. Was sind die Ursachen der einzelnen Mängel?\n4. Inwieweit sind diese Ursachen auf die Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst (Ausführungs- und/oder Planungsfehler) zurückzuführen?\n5. Mit welchen Massnahmen können die Mängel behoben werden?\n6. Welches sind die Kosten für die Mängelbehebung?\n7. Für welche Mängel ist die Gesuchsgegnerin verantwortlich?\n8. Hat der Experte ergänzende Bemerkungen anzubringen?\n9. Der Experte soll das angetroffene Schadensbild in geeigneter Weise (z.B. mittels Fotoaufnahmen und Beschrieben) festzuhalten\n3. Den Parteien wird Frist gesetzt bis 7. November 2016 zur Einreichung von Expertenvorschlägen. Reicht keine Partei einen Vorschlag ein, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.\n4. Nach Eingang des Kostenvoranschlags des Experten wird ein weiterer Kostenvorschuss verlangt.\n4. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Oktober 2016 Berufung gegen diese Verfügung und verlangte deren Aufhebung und die Abweisung der beantragten vorsorglichen Beweisführung, u.K.u.E.F. Eventualiter beantragte sie, es seien die Fragen gemäss der Ziffern 2.1., 2.2. und 2.7. nicht zu genehmigen und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Die Gesuchstellerin schloss in ihrer Berufungsantwort vom 4. November 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}