Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt. Ziffer 7 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2017 lautet: 7. A.___ und B.___ haben der C.___ AG für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.