Nach dem Ausgang des Verfahrens werden in den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2017 die Gerichtskosten neu verlegt. In Ziffer 20.2 wird die von den Berufungsklägern an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren auf total CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Anordnung wurde versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen, weshalb das Urteilsdispositivs im Widerspruch zu den Erwägungen unvollständig ist. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen. Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt.