Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 3‘800.00 haben die Berufungskläger einen Anteil von CHF 3‘165.00 zu übernehmen. Die Berufungsbeklagte hat einen Anteil von CHF 635.00 zu übernehmen. Diesen hat sie den Berufungsklägern zurückzuerstatten. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Honorarnote von CHF 1‘973.70 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen. Die Berufungskläger haben selbst keinen Entschädigungsantrag gestellt. Die reduzierte Parteientschädigung im Umfang von fünf Sechsteln beträgt somit CHF 1‘644.75 (inkl. Auslagen und MWST). Demnach wird erkannt: 1.