Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit CHF 2‘500.00 an die von ihr bevorschussten Gerichtskosten zurückzuerstatten. Dasselbe gilt für die Gerichtskosten des vorausgegangenen Summarverfahrens. Hier beträgt der Anteil der Berufungskläger CHF 665.00 und derjenige der Berufungsbeklagten CHF 135.00. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten deshalb unter solidarischer Haftbarkeit CHF 665.00 zurückzuerstatten.