Mit den Rechtsbegehren 3 und 4 sind die Berufungskläger demnach zu rund einem Fünftel durchgedrungen. Auf die übrigen Rechtsbegehren konnte hingegen nicht eingetreten werden. Die Prozesskosten sind den Parteien daher im Verhältnis ein Sechstel zu fünf Sechstel aufzuerlegen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziffern 2 – 4) ist daher ebenfalls aufzuheben und dem Prozessausgang anzupassen. 20.2 Von den vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 haben die Berufungskläger somit einen Anteil von CHF 2‘500.00 und die Berufungsbeklagte einen solchen von CHF 500.00 zu übernehmen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.