In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und die einzutragende Pfandsumme ist anzupassen, d.h. das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht ist mit einer Pfandsumme von CHF 17‘392.80 definitiv einzutragen. 20.1 Der Kostenentscheid richtet sich gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens. In Bezug auf die im Grundbuch einzutragende Pfandsumme haben die Berufungskläger einen Prozessgewinn von CHF 4‘607.20 erzielt. Mit den Rechtsbegehren 3 und 4 sind die Berufungskläger demnach zu rund einem Fünftel durchgedrungen.