Es war der Vorderrichter, welcher diese Einwendung aus der abschliessenden Stellungnahme der Berufungskläger vom 28. April 2015 herausgegriffen und thematisiert hat. 19. Zusammenfassend hat der Vorderrichter somit die Mehrforderungen für den Zusatzauftrag Elektro von CHF 3‘925.70 und für die Fliesen im Bad von CHF 700.00 zu Unrecht gutgeheissen. Beide Beträge sind ohne die Mehrwertsteuer. Einschliesslich der Mehrwertsteuer sind somit insgesamt CHF 4‘995.75 von dem von der Vorinstanz errechneten Restanspruch von CHF 22‘388.56 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich eine Pfandsumme von CHF 17‘392.80. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.