Lediglich das Abschleifen der Treppe unter Position 285 der Auftragsbestätigung sollte bauseits erfolgen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen über den Umfang und den Wert allfälliger Eigenleistungen. Diese wirken sich nicht auf den geschuldeten Werklohn aus. Ohnehin wurden diese von den Berufungsklägern nicht in rechtsgenüglicher Weise zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Es war der Vorderrichter, welcher diese Einwendung aus der abschliessenden Stellungnahme der Berufungskläger vom 28. April 2015 herausgegriffen und thematisiert hat.