Ihr Vorbringen sei daher für die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts unbeachtlich. 18.2 Die Parteien haben, wie die Berufungskläger ja selbst immer wieder betonen, als Werkpreis einen Pauschalbetrag vereinbart. Die Berufungskläger machen keine Abrede geltend, wonach der vereinbarte Pauschalpreis durch Eigenleistungen reduziert werden kann. Weder in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2016 (Urkunde 5 der Berufungsbeklagten) noch im Werkvertrag (Urkunde 2 der Berufungskläger) sind Eigenleistungen vorgesehen. Lediglich das Abschleifen der Treppe unter Position 285 der Auftragsbestätigung sollte bauseits erfolgen.