Urkunde 11 der Berufungsbeklagten) geprüft, ob diese CHF 21‘090.00 für Eigenleistungen geltend machen können. Er erwog unter anderem, es sei nicht erstellt, dass die Berufungsbeklagte durch die angebliche Mitarbeit der Berufungskläger effektive Einsparungen hätte erzielen können. Den Berufungsklägern gelinge es nicht, den für die angeblich ausgeführten Eigenleistungen genannten Betrag von CHF 21‘090.00 hinreichend zu substantiieren und damit rechtsgenüglich zu beweisen. Ihr Vorbringen sei daher für die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts unbeachtlich.